Unsere Satzung:
Hier haben sie die Möglichkeit unsere Vereinssatzung einzusehen bzw. als PDF-Dokument herunterzuladen. Die letzten Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2009 beschlossenen und am 28.07.2009 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Olpe unter Nr. 641 eingetragen.
§ 1: Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Deutscher Kinderhospizverein e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Olpe.
§ 2: Zweck
- Zweck des Vereins ist die Begleitung und Unterstützung von lebensverkürzend erkrankten Kindern und ihren Familien sowie die Förderung von Kinderhospizarbeit bundesweit.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Begleitung und Unterstützung von lebensverkürzend erkrankten Kindern und deren Familien
- Aufbau, Ausbau und die Vernetzung von ambulanten Kinderhospizdiensten,
- inhaltliche und finanzielle Unterstützung von stationären Kinderhospizen
- Seminar- und Bildungsangebote der Deutschen Kinderhospizakademie für betroffene Familien und deren Umfeld, für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter in der Kinderhospizbewegung, für an Kinderhospizarbeit interessierte Personen,
- Urlaubsangebote für betroffene Familien in vereinseigenen Wohneinheiten,
- Öffentlichkeitsarbeit, um einen offenen und informierten Umgang mit Tod und Sterben von Kindern zu erreichen, um auf die besonderen Situationen der betroffenen Familien aufmerksam zu machen, um die Versorgungsstrukturen zu verbessern, um eine bessere Finanzierung von Kinderhospizarbeit zu erlangen und um mehr Finanzmittel für den Verein zu erhalten.
- Vertretung der Belange lebensverkürzend erkrankter Kinder und ihrer Familien
- Vertretung ambulanter Kinderhospizdienste und stationärer Kinderhospize gegenüber Dritten, insbesondere politischen Entscheidungsträgern, Behörden und Kostenträgern nach erteilter schriftlicher Vertretungsvollmacht.
- Dabei fördert und berät der Verein auch regionale Initiativen der Kinderhospizarbeit und strebt die Zusammenarbeit sowie die Vernetzung der verschiedenen Gruppen an.
- Der Deutsche Kinderhospizverein arbeitet bundesweit.
§ 3: Mildtätig- und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Überparteilichkeit
Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.
§ 5: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6: Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können jede natürliche Person, jede juristische Person und alle Personengesellschaften und Personengemeinschaften werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Der Vorstand kann die Entscheidung einem besonderen Aufnahmeausschuss übertragen. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Grüne mitzuteilen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Verlust der Rechtspersönlichkeit,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7: Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8: Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht mindestens aus 3 und maximal aus 5 Personen. Ab dem Jahr 2009 besteht der Vorstand aus maximal 7 Personen. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte bis zu 3 Vorstandsmitglieder als geschäftsführenden Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze die Vereinsarbeiten und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen sowie weitere Mitarbeiter einstellen, deren Aufgaben und Befugnisse durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
Er entscheidet intern über die Verteilung der Aufgaben und Arbeiten, die aus der Geschäftsführung und Leitung des Vereins resultieren. Er kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen, denen auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören können.
§ 9: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung an jedes Vereinsmitglied einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die einer zwei-drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bedürfen; darunter fallen auch Ergänzungen und Änderungen in § 2, Zweck,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Beschluss über die Vereinsauflösung, die einer drei-viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10: Rechnungsprüfer
Für die Dauer des Geschäftsjahres werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 11: Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Viertel eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag bei Bedürftigkeit ermäßigen oder nachlassen.
§ 12: Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (§ 61 AO) fällt das Vermögen des Vereins:
- OPTION 1 (vorrangig)
an die Deutsche Kinderhospizstiftung mit Sitz in Olpe, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Wohlfahrtszwecke und ausschließlich für die Kinderhospizarbeit in Deutschland zu verwenden hat.
- OPTION 2
an die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz zur Förderung von ambulanten, teilstationären und stationären Hospizen und Palliativmedizin e.V. mit Sitz in Berlin, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Wohlfahrtszwecke und ausschließlich für die Kinderhospizarbeit in Deutschland zu verwenden hat.
Die in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2009 beschlossenen Satzungsänderungen wurden am 28.07.2009 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Olpe unter Nr. 641 eingetragen.